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   BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22   

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https://dejure.org/2023,13614
BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22 (https://dejure.org/2023,13614)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2023 - IV ZR 17/22 (https://dejure.org/2023,13614)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2023 - IV ZR 17/22 (https://dejure.org/2023,13614)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 203 Abs. 2 VVG, § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 199 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1 BGB, § 217 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherten; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 2 ; MB/KK § 8b Abs. 1
    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherten; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    Insoweit besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil die Frage, für welchen Zeitraum der Kläger bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Tarif B                /1 zum 1. April 2015 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist und gezahlte Prämien zurückfordern kann, von der Wirksamkeit der späteren Prämienanpassungen in demselben Tarif abhängt, die zur Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner neuen Gesamthöhe werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55).

    a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten.

    Danach erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Sinne aber auch entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38).

    b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in dem am 29. April 2019 zugestellten Schriftsatz nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.).

    Da die zum 1. April 2016 vorgesehene Prämienanpassung in diesem Tarif durch Heilung der formellen Unwirksamkeit zum 1. Juni 2019 wirksam geworden ist, bildet diese fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55).

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20

    Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    bb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.

    Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt dies die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK und einer Regelung wie § 8b Abs. 1 der Tarifbedingungen der Beklagten unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.).

    Wie der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.

    Auch die erst später gezogenen Nutzungen aus den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Prämien sind von diesem Hauptanspruch abhängende Nebenleistungen im Sinne von § 217 BGB (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 44 m.w.N.), die daher zusammen mit dem Hauptanspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2015 geleisteten Prämienzahlungen verjährten; dies gilt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der den Hauptanspruch betreffenden Verjährungsfrist beziffert werden können (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO m.w.N.).

  • BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    bb) Zudem kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13 m.w.N.).

    Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14).

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 337/20

    Private Krankenversicherung: Wirksamkeit der Beitragserhöhung; Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    aa) Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16 m.w.N.).

    Daher können die formelle oder die materielle Unwirksamkeit einer Prämienanpassung, die nur zwei verschiedene Begründungen für ein einheitliches Klagebegehren sind, nicht von einem Rechtsmittel ausgenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20 aaO Rn. 17).

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 41).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12).
  • BGH, 13.01.2010 - IV ZR 28/09

    Hausratversicherung: Treuwidrige Berufung auf eine Leistungsfreiheit wegen

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht im Urteilstenor angeordnet ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn. 3).
  • BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20

    Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22
    Ein Rechtsmittel gegen die von der Revisionszulassung ausgenommenen Urteilsteile war - unabhängig von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10).
  • OLG Köln, 28.11.2023 - 9 U 23/23

    Wirksamkeit von Preiserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Nach inzwischen gefestigter Auffassung des Bundesgerichtshofs zu den formellen Anforderungen an eine wirksame Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG, der der Senat folgt, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie zunächst die Angabe der Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide -, deren nicht nur vorübergehende, den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2023 - IV ZR 17/22 -, juris-Rz. 20 f.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378, 380, Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, r+s 2021, 95, 96, Rn. 21 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402; BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277).

    Zudem muss ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen klar entnehmen können, dass die veränderte Rechnungsgrundlage einen geltenden und im Gesetz oder in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten hat (Schwellenwerterfordernis; BGH, Urt. v. 23.04.2023 - IV ZR 17/22 -, juris-Rz. 21; BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13; BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20 - NJW-RR 2021, 1260, 1261 f. Rn. 26).

    Der bloße Hinweis auf gestiegene Gesundheitskosten genügt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2023 - IV ZR 17/22 -, juris-Rz. 21).

  • LG Wuppertal, 22.02.2024 - 4 O 203/21

    Zwischenfeststellungsklage; Allgemeine Feststellungsklage;

    Für die Erhöhungen bestand auch eine hinreichende Rechtsgrundlage mit der Regelung des § 8b AVB, die den gesetzlichen Schwellenwert herabsetzt (vgl. etwa BGH , Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20 -, Rn. 31, juris; BGH , Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 17/22 -, Rn. 25, juris).
  • OLG Dresden, 26.10.2023 - 4 U 1070/23

    Anforderungen an die Mitteilung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Entgegen der Auffassung der Beklagten geht dieses Erfordernis aus einer Vielzahl von Entscheidungen des BGH eindeutig hervor (vgl. nur Urteil vom 11.01.2023, Az.: IV ZR 3/21 - juris, Urteil vom 26.04.2023, Az.: IV ZR 17/22 - juris, Urteil vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20 - juris; s. auch OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2023, Az.: 3 U 428/23 - juris - m.w.N.).
  • KG, 19.09.2023 - 6 U 11/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen

    Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Bewertung zu einem inhaltsgleichen Mitteilungsschreiben in seinem Urteil vom 26. April 2023, IV ZR 17/22, Rn. 21, revisionsrechtlich nicht beanstandet.
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